Die Bestimmungen der Verfassung vom 3. Mai 1791

Kazimierz Wojniakowski (1806). Die Verabschiedung der Verfassung vom 3. Mai

Der polnische Unabhängigkeitstag wird am 11. November begangen. Zu einer Jahreszeit also, die wettertechnisch wenig hergibt und selten den eigentlich fröhlichen Charakter dieses Tages mit heiterem Sonnenschein unterstreicht. Wie gut, dass unsere Nachbarn noch einen weiteren Nationalfeiertag in petto haben, der eine viel bessere Aura bietet: witterungs- und anlassbezogen. 

Die Rede ist natürlich vom 3. Mai. Dem Tag, an dem an die Verabschiedung der Verfassung von 1791 erinnert wird. Diese war nicht nur die älteste in Europa (und die zweitälteste der Welt), sondern bot jede Menge Lösungen und Ansätze, die sich fortan, bis zum heutigen Tag, in den meisten demokratischen Verfassungen der Welt wiederfinden. Lassen wir mal die kritischen Stimmen beiseite (um die Lage für den unkundigen Leser nicht zu vernebeln) und stürzen uns hinein in die Bestimmungen der Verfassung vom 3. Mai 1791, welche die politische Struktur der Rzeczpospolita (pol. für Republik) grundlegend neu ordneten und ein modernes Staatswesen schufen. Oder es zumindest bis zu den baldigen Teilungen des Landes versuchten.

Die Gewaltenteilung

Die Maiverfassung führte das bis heute gültige Prinzip der staatlichen Gewaltenteilung ein. Die gesetzgebende Gewalt wurde fortan in die Hände eines zweikammerigen Parlaments, bestehend aus dem Senat und der Abgeordnetenkammer (Sejm), gelegt. In die Abgeordnetenkammer zogen 204 gewählte Abgeordnete sowie 24 Vertreter der königlichen Städte ein, die jedoch nur zu Themen sprechen durften, die unmittelbar die Städte, den Handel oder das Gewerbe betrafen. Der Senat setzte sich aus 132 Mitgliedern zusammen, darunter Woiwoden, Kastellane, Diözesanbischöfe und Minister. Seine Macht wurde deutlich eingeschränkt, da er nur noch über ein aufschiebendes Vetorecht verfügte. Der Sejm sollte alle zwei Jahre zu einer regulären Sitzung zusammentreten, die siebzig Tage dauerte und bei Bedarf auf hundert Tage verlängert werden konnte. In besonderen Fällen konnte der König eine außerordentliche Sitzung einberufen. Beschlüsse wurden mit einfacher Mehrheit gefasst, womit das Liberum Veto endgültig abgeschafft war. Der Sejm erhielt umfassende Kontrollrechte über die Regierung und alle staatlichen Organe. Politische Rechte blieben ausschließlich jenen Adligen vorbehalten, die über Grundbesitz verfügten, während die besitzlose Adelschicht ihren politischen Einfluss verlor. Zugleich wurden Rokosz, Konföderationen und die Bindung der Abgeordneten an regionale Instruktionen aufgehoben, sodass die Abgeordneten nun als Vertreter der gesamten Nation galten und nicht als die der Partikularinteressen. Alle fünfundzwanzig Jahre sollte ein besonderer Konstitutionssejm zur Verifizierung der Verfassung zusammentreten, bei dem der Senat lediglich eine beratende Rolle einnahm.

Die exekutive Gewalt wurde vom König gemeinsam mit der sogenannten Straż Praw, einer Art Ministerrat, ausgeübt. Diese Behörde leitete die staatliche Verwaltung und war dem Sejm gegenüber rechenschaftspflichtig. Jeder staatliche Akt benötigte die Gegenzeichnung des zuständigen Ministers. Der Straż Praw gehörten der König als Vorsitzender, der Primas als oberster Geistlicher und Leiter der Kommission für Nationale Bildung, fünf Minister für Polizei, Inneres, Äußeres, Krieg und Finanzen, der volljährige Thronfolger ohne Stimmrecht sowie der Marschall (Sprecher) des Sejms an, der ebenfalls kein Stimmrecht besaß, aber die Verbindung zwischen Regierung und Parlament sicherstellen sollte. Die Minister konnten sowohl juristisch als auch politisch zur Verantwortung gezogen werden. Der König erhielt das Recht, den Sejm einzuberufen, Gesetzesinitiativen einzubringen und Gesetze in seinem Namen zu verkünden. Im Kriegsfall war er Oberbefehlshaber des Heeres und besetzte alle staatlichen Ämter. Die freie Königswahl wurde abgeschafft und durch eine erbliche Thronfolge ersetzt, zunächst im Hause des sächsischen Kurfürsten Friedrich August. Erlosch diese Linie, sollte die Adelsnation eine neue Dynastie bestimmen. Zudem wurde eine Polizeikommission geschaffen, die vor allem die Ordnung in den Städten überwachen sollte.

Die rechtsprechende Gewalt blieb weitgehend unverändert. Die höchsten Gerichte waren weiterhin der Kron- und der Litauische Tribunalshof. Für die Städte wurden Magistratsgerichte und Appellationsgerichte eingerichtet, um die Rechtsprechung zu modernisieren und zu vereinheitlichen.

Religionsfreiheit und Bürgerrechte

Darüber hinaus erklärte die Verfassung den katholischen Glauben zur vorherrschenden Religion, garantierte jedoch gleichzeitig die Religionsfreiheit. Erstmals wurde der Begriff der Nation im modernen Sinne eingeführt: Die Bürger sollten als Hüter der nationalen Freiheiten und Rechte gelten. Die Verfassung bestätigte außerdem die städtischen Reformen von 1790, die den Bürgern der königlichen Städte weitreichende Rechte verliehen. Dazu gehörten persönliche Freiheit, das Recht auf Erwerb und Vererbung von Grundbesitz, Zugang zu Ämtern und Offiziersrängen, die Möglichkeit der Nobilitierung, kommunale Selbstverwaltung und eine begrenzte parlamentarische Vertretung durch die 24 städtischen Plenipotenten. Der Besitz privater Heere wurde verboten. Die Bauern erhielten zwar keine politischen Rechte, jedoch erstmals eine staatliche Garantie des Rechtsschutzes. Die grundherrliche Abhängigkeit blieb jedoch bestehen, sodass die Adligen weiterhin die volle Kontrolle über die Bauern behielten.

Quelle: Konstytucja 3 Maja – zpe.gov.pl

Fazit

Um den Wert und die Bedeutung der Verfassung vom 3. Mai 1791 einzuordnen, überlasse ich ausnahmsweise das letzte Wort einem Anderen. Einer Person, die außerordentlich kritisch (nicht nur) seiner Zeit gegenüberstand und mit den Um- und Zuständen der Menschheit hart ins Gericht ging: Karl Marx. “Trotz all ihrer Mängel erscheint diese Verfassung vor dem Hintergrund der russisch-preußisch-österreichischen Barbarei als das einzige Werk der Freiheit, das Osteuropa jemals aus eigener Kraft geschaffen hat. Und sie ging ausschließlich aus der privilegierten Klasse, dem Adel, hervor. Die Weltgeschichte kennt kein anderes Beispiel für eine ähnliche Edelmut des Adels.” Aus Karl Marx: “Manuskripte über die polnische Frage”